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Folgt man der Definition für eine Maschine in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, sind Produkte, die eine durch eine Feder bedingte Bewegung ausführen können, als Maschine im Sinne der Richtlinie einzuordnen.

Ist es deshalb nun notwendig, für Uhren, Kugelschreiber, Mausefallen, Türdrücker usw. aufwendige Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und infolgedessen eine CE-Kennzeichnung zu erwirken?

In der Dokumentation rund um die Maschinenrichtlinie existiert keine Definition bzw. Einstufung einer der von der Bewegung ausgehenden Mindestgefährdung, die eine Klassifizierung zulassen würde. Ebenso gibt es auch keine Definition einer ungefährlichen oder trivialen Maschine.

In der Praxis allerdings dulden die Marktaufsichtbehörden eine Einstufung in solche Trivialmaschinen, bei denen maximal sehr kleine Gefährdungen entstehen können und die ohne CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden können.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Bewertung dieser Gefährdungen und auch bei der Erstellung der notwendigen Dokumentation?

Die cesitec ist in diesem Fall Ihr kompetenter Ansprechpartner.

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